VOB – Beispiel 1 „… denn sie wissen nicht, was sie tun“

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:

Ein Auftraggeber vereinbarte mit einem Auftragnehmer einen Vertrag zur Umsetzung eines Bauvorhabens. Für die Umsetzung des Projektes lag ein Bauzeitenplan incl. Fertigstellungstermin den Vertragsunterlagen bei. Grundlage für den Bauvertrag war die VOB/B in der aktuellen Fassung. Im Rahmen der Ausführungen der verschiedenen Gewerke kam es zu einer Zeit Verzögerung. Diese war bedingt durch Estrichverlegearbeiten und eine damit verbundene Nichtbetretbarkeit der Baustelle für die Endmontagearbeiten. Sofort nach der Wiederbetretbarkeit der

Baustelle wurden die Endmontagearbeiten umgesetzt. Der Endtermin konnte aber seitens des Auftragnehmers nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber verlangte nun vom Auftragnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe für den Verzug, obwohl der bauleitende Architekt den Zeitverzug und die Gründe dafür kannte.

Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der Bauunterlagen und Anwendung der VOB Teil B:

Der Auftragnehmer musste die Vertragsstrafe nicht zahlen, denn er hatte rechtzeitig beim Eintreten der Behinderung - Nichtbetretbarkeit der Baustelle - eine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber geschickt. Darin wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Nichtbetretbarkeit der Baustelle die Endmontagearbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt werden können und der Endtermin nicht eingehalten werden kann.

Wäre keine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber geschickt worden, müsste der Auftragnehmer die Vertragsstrafe zahlen, auch wenn er nicht selbst den Zeitverzug verschuldet hatte. Die Kenntnis des bauleitenden Architekten vom behindernden Sachverhalt reicht nicht aus!

 

Hätten Sie das gewusst?

 

Wie Sie sehen, mit Wissen des Auftragnehmers vermeidet er Schaden, vor allem für sich selbst! Und bitte berücksichtigen Sie, dass der Auftragnehmer die gesamte Firma ist!


02.02..2019