VOB - Artikel 5 "Pauschalpreis Vertragsänderung"

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:

 

Ein Auftraggeber vereinbarte mit einem Auftragnehmer einen Vertrag zur Umsetzung eines

Bauvorhabens. Vertragsbestandteil der Pauschalpreisvereinbarung war die VOB/B in der aktuellen Fassung. Der Gesamtpreis wurde mit 50.000 EUR festgelegt.

Kurz vor Fertigstellung der vereinbarten Leistungen kommen der Auftragnehmer und der Auftraggeber überein, dass der Auftragnehmer die noch nicht ausgeführten Teilleistungen 

nicht mehr erbringt, sondern den Vertrag mit dem bisher erreichten Leistungsstand abrechnet.

Von der Schlussrechnung zieht der Auftraggeber 2000 EUR als Ausgleich für die nicht

erbrachten Leistungsteile ab. Der Auftragnehmer verlangt die volle Auftragssumme, da die

Reduzierung des Vertragsinhaltes unterhalb der Risikogrenze bei Pauschalpreisverträgen

liege und er deshalb auf die volle Summe Anspruch habe.

 

Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der Bauunterlagen

vorab und während der Bauumsetzung und Anwendung der VOB Teil B sowie allgemeiner Festlegungen laut BGB:

Der von der Pauschalpreisgesamtsumme abgezogenen Betrag von 2000 EUR liegt zwar unter

der meist in den letzten Jahren von Gerichten vereinbarten Unzumutbarkeitsgrenze von 20 %,

aber da die Verminderung des Leistungsumfangs in gegenseitigem Einvernehmen geschah, gilt

hier eine beidseitig zugestimmte Vertragsänderung. Deshalb darf der Auftraggeber die

2000 EUR abziehen.

Die Regelungen in der VOB/B zum Thema Pauschalpreisvergütung können nur dann zur

Anwendung kommen, wenn der Auftraggeber von sich aus mittels einseitiger Anordnung den

Vertragsumfang reduziert. Dies kommt einer Teilkündigung gleich.

 

Hätten Sie das gewusst?

 

Bitte denken Sie daran, dass Ihr(e) Auftraggeber(in) auf Ihre fachliche Gesamtkompetenz

sehr viel Wert legt - in der spezialfachlichen Richtung als auch den Vorschriften-Kenntnissen.

Die VOB/B gehört dazu!


17.06.2019