VOB - Artikel 6 "Stundenlohnarbeiten bestätigen"

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

 

Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:

 

 

Ein Auftraggeber vereinbarte mit einem Auftragnehmer einen Einheitspreisvertrag zur Umsetzung eines Bauvorhabens. Dazu kam die zusätzliche Festlegung in beigefügten Vertragsbedingungen, dass zusätzlich notwendige Arbeiten mit Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden. Die wöchentliche Vorlage der Stundenlohnzettel wurde, einschließlich der Bestätigung und Rückgabe dieser binnen 6 Werktagen, vereinbart.

Grundlage für den Bauvertrag war die VOB/B in der aktuellen Fassung. Während der Umsetzung des Bauvorhabens kam es zu einigen zusätzlichen Arbeiten, die der Auftragnehmer, wie festgelegt, mit der wöchentlichen Vorlage der Stundenlohnnachweise dokumentierte. Der Auftraggeber unterschrieb die Stundenlohnzettel und gab diese auch fristgerecht an den Auftragnehmer zurück.

Der Auftragnehmer stellte nach Abschluss des Bauvorhabens seine Schlussrechnung. Der Auftraggeber überwies allerdings nicht die komplette Rechnungssumme, sondern nur die Rechnungssumme, die laut Angebot erstellt war und behielt die Restsumme ein. Damit wurden die Stundenlohnarbeiten nicht bezahlt mit der Begründung, dass die behauptete Stundenanzahl nicht stimmt und überzogen sei.

 

Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der Stundenzettel und Anwendung der VOB Teil B: Der Auftraggeber hatte die komplette Rechnungssumme zu bezahlen, einschließlich der Stundenlohnarbeiten. Wenn der Auftraggeber Einwände gegen die Stundenzettel hat, dann muss er diesen auf dem Stundenlohnzettel vor seiner Unterschrift vermerken oder nachträglich die Nichtanerkennung begründen. Damit erhält der Auftragnehmer die Möglichkeit den Nachweis über die geleisteten Stunden unmittelbar zu erbringen. Wird erst im Nachhinein, wie im Beispiel, der Umfang der Stundenlohnarbeiten ohne Begründung und Nichtzahlung des Betrages bestritten, kann der Auftraggeber zwar Einwendungen erheben, doch die Beweislast wird umgekehrt. Der Auftraggeber muss nun nachweisen, warum die Stundenlohnzettel falsch sein sollen. Da er dies in diesem Fall nicht konnte oder "wollte", war die komplette Rechnungssumme zu bezahlen.

 

Hätten Sie das gewusst?

 

Wie Sie sehen, mit Wissen des Auftragnehmers vermeidet er Schaden, vor allem für sich selbst!


19.07.2019