VOB - Artikel 8 "Ankündigung Stundenlohnarbeiten"

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:

 

Ein Auftraggeber vereinbarte mit einem Auftragnehmer einen Vertrag zur Umsetzung eines

Bauvorhabens. Vertragsbestandteil der Einheitspreisvereinbarung war u.a. die VOB/B in der aktuellen Fassung. 

Ein Bestandteil des bestätigten Angebotes waren 3 Positionen mit einer gewissen Anzahl

von Stundenlohnarbeiten für verschiedene Lohngruppen. Während der Ausführung wurden Stundenlohnarbeiten notwendig, da die detailliert beschriebenen anderen Positionen die erforderlichen Arbeiten nicht abdeckten.

Der Auftragnehmer führte die Arbeiten aus, hatte diese aber vor deren Umsetzung beim 

Auftraggeber und Bauleiter schriftlich angekündigt. Der Bauleiter meinte auf die schriftliche

Ankündigung der Arbeiten, dass der Auftragnehmer das nicht bräuchte, denn erstens stünden

ja Stundenlohnarbeiten im Angebot und zweitens seien diese Arbeiten ja mitberücksichtigt

worden bei der Angebotserstellung. Zudem hätte noch kein Auftragnehmer in seiner

bisherigen Tätigkeit von solchem "Papierkram" Gebrauch gemacht.

Der Auftragnehmer ließ sich aber nicht davon beeinflussen und kündigte weiterhin die

Stundenlohnarbeiten schriftlich an. Dies war sein "Glück", denn der Auftraggeber änderte

Die Anzahl der Stundenlohnarbeiten für seine während der Projektumsetzung gewünschten Bauänderungen. Der Auftragnehmer wie die Stundenlohnarbeiten korrekt nach und Ergebnis war, dass alle Stundenlohnarbeiten vergütet wurden! Dabei half ihm der „Papierkram“.

 

Bedenken Sie bitte - Stundenlohnarbeiten, auch wenn diese in einem Einheitspreis- oder

Pauschalpreisvertrag enthalten sind, müssen schriftlich vor der Ausführung angekündigt werden (Inhalt der VOB/B).

Damit soll und muss sichergestellt werden, dass für diese Stundenlohnarbeiten die konkreten

Arbeitsbereiche und -umfänge festgelegt sind. Ohne Ankündigung der Stundenlohnarbeiten

kann es im schlimmsten Fall zur Nichtzahlung oder sogar zum kostenpflichtigen Rückbau kommen!

 

Bitte denken Sie daran, dass Ihr(e) Auftraggeber(in) auf Ihre fachliche Gesamtkompetenz

sehr viel Wert legt - in der spezialfachlichen Richtung als auch den Vorschriften-Kenntnissen.

Die VOB/B gehört dazu!


17.09.2019