VOB - Artikel 9 "Materialaufstellung als Schlussrechnung definiert Widerspruch des Auftragnehmers"

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:

 

Für die Modernisierung eines Vereinsgebäudes wurde mit einem Auftragnehmer vereinbart, dass er das Material liefert und die Montagen etc., bis auf wenige Ausnahmen, von Vereinsmitglieder gemacht wird. Der Zeitraum der Umsetzung der Baumaßnahme erstreckte sich letztendlich auf über 2 Jahre und der Auftragnehmer, der „nur“ das Material liefern sollte, machte auf Weisung des Architekten und Mitglied im Vorstand des Vereins, letztendlich die

komplette Installation.

Nach der Fertigstellung war der Architekt vor Ort und bat den Auftragnehmer um die Zustellung nur des verbrauchten Materials, zur Prüfung. Nach 1 Woche traf per Fax die Materialaufstellung wieder beim Auftragnehmer ein mit

einem offiziellen Stempel und Unterschrift des Architekten mit dem Vermerk "Als Schlussrechnung anerkannt".

Für den Auftragnehmer ergab sich daraus ein Schaden von rund 830 Arbeitsstunden, die nicht bei der

Material-Zuarbeit gefordert war.

 

Korrekter Verfahrensweg des Auftragnehmers:

Das vom Architekten zugeschickte Dokument wurde binnen einer bestimmten Tagesfrist nach dessen Eingang schriftlich als anerkannte Schlussrechnung widerrufen. Damit war die schriftliche Widerrufsfrist eingehalten und es erfolgte die Zuarbeit der geleisteten Arbeitsstunden und dem Material als Schlussrechnung für den Architekten.

Diese wurde mit komplett erbrachter Arbeit, also Stundenanzahl und mit Materialpositionen in Rechnung gestellt.

=> Verlust für den Auftragnehmer = 0,00 EUR.

 

Hätten Sie das gewusst oder hätten Sie dem offiziellen Stempel des Architekten vertraut und versucht durch mündliche Absprachen etwas zu erreichen?


18.10.2019