VOB - Artikel 11 "Schadenersatz ungültig Terminverkürzung"

Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?

Folgende Situation stellte sich einem Auftragnehmer:

 

Der Auftraggeber (Firma) erwarb ein Grundstück. Der Neubau von zwei Wohnhäusern stand über

einen Investor und zukünftigen Eigentümer mit Übergabetermin fest. Der Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Installation dieser Wohnhäuser. Als Vertragsgrundlage wurde ein VOB-Werkvertrag vereinbart. Die VOB/B in der aktuellen Fassung wurde im vollen Umfang und ohne Änderung festgelegt.

Der Auftragnehmer begann korrekt zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Ausführung seiner Leistungen. Dem Auftraggeber ging die Erledigung der Arbeiten nicht schnell genug voran. Er forderte sowohl mündlich als auch in schriftlicher Form die schnellere Umsetzung. Dabei setzte er einen neuen Fertigstellungstermin (früher als vertraglich vereinbarter Temin) für die Arbeiten fest. Dieser konnte vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden und letztendlich

wurde die Kündigung seitens des Auftraggebers ausgesprochen und die Schadensersatzforderung gestellt. Letzterem widersprach der Auftragnehmer.

 

Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der geführten Dokumentation des Auftragnehmers und Anwendung der VOB/Teil B:

 

Der Auftragnehmer musste keinen Schadensersatz leisten. Anhand des Angebotes und der hinterlegten Zeitkalkulation hätte er den Fertigstellungstermin laut Bauvertrag eingehalten. Der Eindruck des Auftraggebers, dass die Arbeiten nicht schnell genug ausgeführt wurden, beruhte auf dessen persönlichem Empfinden. Damit war die Forderung mit einem neuen (verkürzten) Fertigstellungstermin nicht berechtigt und alle nachfolgenden und eingeleiteten Schritte unzulässig.

 

Um Schäden für den Auftragnehmer und damit verbundene Kosten zu vermeiden, gibt es einfache und rechtssichere Vorgaben für die Dokumentation, in einem übersichtlichen Maß. Wissen Sie diese?


20.12.2019